Mit dem Stapler auf die Straße – was ist erlaubt?
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21. September 20264 Minuten

Sander erklärts

Mit dem Stapler auf die Straße – was ist erlaubt?

Auf dem abgeschlossenen Betriebsgelände mit dem Stapler unterwegs? Kein Problem – vorausgesetzt, Qualifikation, Einweisung und Fahrauftrag stimmen. Doch was passiert, wenn das Firmengelände öffentlich zugänglich ist oder der Stapler sogar auf die Straße muss? Dann gelten zusätzliche Regeln. Wir erklären, wann ein Firmengelände als öffentlicher Verkehrsraum gilt und was Fahrer und Stapler dafür mitbringen müssen.

Geschlossenes Firmengelände: Was gilt hier?

Was braucht ein Staplerfahrer auf dem Betriebsgelände?

Für das selbstständige Fahren eines klassischen Gabelstaplers mit Fahrersitz oder Fahrerstand gehören insbesondere dazu:

entsprechende Qualifikation beziehungsweise Staplerschein

betriebliche Einweisung

Beauftragung durch den Unternehmer

dokumentierte beziehungsweise schriftliche Beauftragung für das selbstständige Fahren

Solange sich der Stapler ausschließlich auf einem tatsächlich nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgelände bewegt, stehen vor allem die betrieblichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften im Mittelpunkt.Ein normaler Pkw-Führerschein ist für das Fahren auf einem solchen abgeschlossenen Betriebsgelände grundsätzlich nicht erforderlich. Einfach aufsteigen und losfahren geht natürlich trotzdem nicht: Wer einen Stapler selbstständig fährt, muss entsprechend qualifiziert, eingewiesen und vom Unternehmen dafür beauftragt sein.Entscheidend ist allerdings: Das Gelände darf tatsächlich nicht öffentlich zugänglich sein.

Privatgelände heißt nicht automatisch nicht öffentlich

Genau hier wird es interessant. Denn nur weil ein Gelände einem Unternehmen gehört, ist es aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht automatisch „nicht öffentlich“.Entscheidend ist, wer Zugang zum Gelände hat. Können beispielsweise Kunden, Lieferanten oder andere Verkehrsteilnehmer das Gelände ohne wirksame Zugangskontrolle befahren, kann es sich um öffentlichen Verkehrsraum handeln. Damit ändern sich auch die Anforderungen an Stapler und Fahrer.

Stapler im öffentlichen Verkehrsraum

Sobald ein Stapler auf öffentlichen Straßen oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen fährt, reicht der Staplerschein allein nicht mehr aus.Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ist keine Fahrerlaubnis erforderlich.
Ist der Stapler schneller, braucht der Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis – die Klasse L gilt beispielsweise für Stapler bis 25 km/h.
Aber: Fahrerlaubnisfrei heißt nicht automatisch freie Fahrt. Auch der Stapler selbst muss für den öffentlichen Verkehrsraum entsprechend ausgerüstet sein.

Ist der Stapler überhaupt straßentauglich?

Wer mit einem Stapler in den öffentlichen Verkehrsraum möchte, sollte vor der ersten Fahrt prüfen, ob das konkrete Fahrzeug dafür technisch und rechtlich geeignet ist.Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem vom Fahrzeug, seiner Geschwindigkeit und der Art des Einsatzes ab.Deshalb gilt: Nicht einfach losfahren, sondern vorher prüfen, welche Anforderungen für genau dieses Fahrzeug gelten.

Je nach Fahrzeug gehören dazu beispielsweise:

Beleuchtung: Scheinwerfer, Rück-, Brems- und Blinkleuchten sowie Warnblinkanlage

Sicht & Sicherheit: Rückspiegel, Hupe und gegebenenfalls Scheibenwischer

Kennzeichnung: vorgeschriebene Rückstrahler und weitere Warneinrichtungen

Gabelzinken: geeignete Absicherung bzw. Kenntlichmachung der Zinken

Erst prüfen, dann durchs Werkstor

„Nur einmal über die Straße“

Halle A steht auf der einen Straßenseite, Halle B auf der anderen. Der Stapler muss nur wenige Meter über die Straße fahren. Die kurze Entfernung ändert aber nichts daran, dass der Stapler dabei öffentlichen Verkehrsraum nutzen kann - ob 20 Meter oder zwei Kilometer.Das Gleiche kann gelten, wenn ein Stapler zwischen zwei getrennten Betriebsteilen pendelt, einen öffentlich zugänglichen Parkplatz überquert, über eine Zufahrtsstraße fährt oder Bereiche eines Firmengeländes nutzt, die auch für Kunden oder Lieferanten frei zugänglich sind.

Erst prüfen, dann durchs Werkstor

Innerhalb des abgeschlossenen Betriebsgeländes gelten andere Voraussetzungen als im öffentlichen Verkehrsraum. Und selbst ein Firmengelände kann unter bestimmten Bedingungen bereits als öffentlich gelten.Deshalb lohnt sich vor dem Einsatz ein genauer Blick: Wo fährt der Stapler, wie schnell ist er und ist er für diesen Bereich entsprechend ausgestattet und genehmigt?Sind diese Fragen geklärt, steht auch der nächsten Fahrt nichts im Weg.

Vor der Fahrt sollte geklärt sein:

1. Wo fährt der Stapler?
Ist die Fläche tatsächlich nicht öffentlich oder handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum?
2. Wer fährt den Stapler?
Sind Qualifikation, Einweisung, Beauftragung und – falls erforderlich – die passende Fahrerlaubnis vorhanden?
3. Darf genau dieser Stapler dort fahren?
Ist das Fahrzeug technisch entsprechend ausgestattet und für diesen Einsatz genehmigt?

Noch offene Fragen?

Wir unterstützen Unternehmen rund um die sichere Bedienung von Flurförderzeugen – von der Qualifizierung über die betriebliche Unterweisung bis zu Schulungen für unterschiedliche Fahrzeugtypen.

Uwe Hübler
AnsprechpartnerUwe HüblerFahrlehrer

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