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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Sander Fördertechnik GmbH

I. Angebot

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, unsere Angaben in Werbeprospekten und auch die des Herstellers, sind nur annähernd maßgebend und stellen keine Beschaffenheitszusage dar, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

II. Vertragsabschluß/Bestellung

Abweichungen von diesen Allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen oder mündliche Zusicherungen der Vertreter des Lieferers sind nur dann verbindlich, wenn dieselben vom Lieferer bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers entfalten keine Wirkung.

Tritt der Vertragspartner vom Kaufvertrag vor Gefahrübergang zurück, ohne dass der Lieferer dies zu vertreten hat, so kann der Lieferer eine Entschädigung in Höhe von 15 % des vereinbarten Bruttoverkaufspreises ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Dem Vertragspartner bleibt es ausdrücklich unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei Rücktritt des Bestellers nach Gefahrübergang gelten die Regelungen der §§ 346ff. BGB.

III. Preis und Zahlung

Der Lieferer behält sich vor, fristlos und ohne Verpflichtung zum Schadenersatz und unter Befreiung von der Leistungspflicht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferer Kenntnis von unzureichender Zahlungsfähigkeit des Bestellers, dessen Vermögensverfall, Antragstellung auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens des Bestellers erhalten hat oder die vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht pünktlich eingehalten werden.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (einschließlich Verladung im Werk), jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sonstige Steuern, Zölle usw., die auf Grund einer Lieferung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Lieferanten, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die im Vertrag vereinbarte Lieferzeit ist unverbindlich und stellt zum Zeitpunkt der Bestellung den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt dar.

V. Lieferfrist und Lieferverzug

Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 8 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk bzw. bei der Verkäuferin bereitgestellt ist. Wird nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung so wie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Missstände und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der Verkäuferin werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller schnellstmöglich mitgeteilt.

VI. Haftung für Sach-und Rechtsmängel, Mängelfolgeansprüche

Für die Lieferung von Neugeräten beträgt die Gewährleistungsfrist bei Verbrauchern (§13 BGB) 24 Monate, bei Unternehmen (§14 BGB) 12 Monate oder 1800 Betriebsstunden, längstens jedoch 12 Monate ab Übergabe der Sache an den Besteller. Bei Käufern von Neugeräten, welche Unternehmer oder Verbraucher sind, gelten bei Auftreten von Mängeln während der Verjährungszeit, aus einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand die Regelungen der §§ 437, 439ff. BGB, für Verbraucher zusätzlich bei Verbrauchern die Regelungen §§ 474ff. BGB. Dem Käufer obliegt es, zunächst seine Ansprüche auf Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung gegen den Verkäufer geltend zu machen, bevor ihm weitergehende Ansprüche zustehen. Soweit gesetzlich eine weitergehende Gewährleistung zwingend vorgeschrieben ist, ist die Verkäuferin erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich angemessenen Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsfrist zu weitgehender Gewährleistung verpflichtet.

Bei der Lieferung von Gebrauchtgeräten gegenüber Unternehmern (§14 BGB) wird keine Gewährleistung, insbesondere nicht für Alter, bisherige Betriebsdauer und Herkunft des Gerätes übernommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gebrauchtgeräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluß bzw. am vereinbarten Liefertag befinden. Bei der Lieferung von Gebrauchtgeräten an den Verbraucher gilt eine Verjährung für Ansprüche wegen Mängeln, mit welchen die Sache bei Gefahrübergang behaftet war, von 12 Monaten ab Gefahrübergang an den Käufer. Bei Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln an der Sache gelten bei Verbrauchern ansonsten die getroffenen Vereinbarungen wie bei Neugeräten.

Dem Käufer wird das Recht eingeräumt und Gelegenheit gegeben, die Ware vor Auftragsabschluss oder vor Lieferung zu besichtigen und zu prüfen. Nimmt er oder der von ihm Beauftragte die Ware ohne Beanstandung ab, so erkennt er die Ware im Zustand der Übergabe als Erfüllung des Vertrages an. Die Feststellung von Mängeln ist der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin und sind ihr auf Verlangen kostenfrei zu übersenden.

Eine Haftungsverpflichtung der Verkäuferin entfällt:

a) bei Änderung oder Instandsetzungen des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne Einwilligung der Verkäuferin

b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer

c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen

d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind

e) wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Nachlieferung im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt

f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln

g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.

VII. Haftung für Schäden

Eine Haftung des Auftragnehmers wegen eines beim Auftraggeber eintretenden und vom Auftragnehmer zu vertretenden Schadens beim Auftraggeber oder Dritten ist außer im Falle von Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Auftragnehmers im Fall von Ansprüchen des Auftraggebers nach § 276 BGB nur bei vorsätzlichem Handeln des Auftragnehmers gegeben. Höchstens wird jedoch für einen Betrag bis zu 1,0 Mio. € je Schadensfall gehaftet.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Eigentumsvorbehalt sowie Streitbeilegung

Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist je nach Höhe des Streitwertes das Amts- oder Landgericht Chemnitz zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand dringend vorgeschrieben ist. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit ausländischen Unternehmen gilt obige Erfüllungsort- und Gerichtsstandsvereinbarung. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Online- Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1ODR- VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show&Ing=DE

gültig ab 01.03.2017 (Alle vorherigen Regelungen verlieren ihre Gültigkeit.)