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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Sander Fördertechnik GmbH

01.08.2022

1. Adressatenkreis

Das Lieferprogramm der Sander Fördertechnik GmbH („wir“, „uns“) gilt ausschließlich für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe innerhalb Deutschlands.

2. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile unserer Angebote und des mit uns geschlossenen Vertrages und gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und unserem Vertragspartner („Käufer“).

2. Unsere AVB gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung (abrufbar unter www.sander-foerdertechnik.de) auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

3. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist. Anderslautende Bestimmungen gelten auch dann nicht, wenn wir die Leistung des Käufers widerspruchslos entgegennehmen. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

4. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

5. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (bzw. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (bzw. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wer-den.

8. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

3. Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Preise, Preisänderungen, Zahlungsfrist

1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend. Es gilt, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Preis.

2. Etwaige Preisänderungen, beispielsweise aufgrund von Veränderungen von Zöllen oder durch Währungsschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Unserem Angebot liegt eine Preiskalkulation der zu liefernden Ware zugrunde, die sich insbesondere aus den Herstellungskosten und den sonstigen Kostenbestandteilen zuzüglich eines Gewinnaufschlags ermittelt.

Unter die Herstellungskosten fallen die in § 255 Abs. 2 HGB genannten Kosten, also alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Vertragsgegenstandes, seiner Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist und die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie an-gemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen („Herstellungskosten“).

Als „sonstige Kostenbestandteile“ gelten insbesondere Energie- und Rohstoffpreise (insbesondere Öl, Strom, Gas, Stahl) und Transportkosten (insbesondere Öl und Fracht).

4. Wir sind nach billigem Ermessen berechtigt, etwaige Erhöhungen oder Senkungen der Herstellungskosten und/oder der sonstigen Kostenbestandteile (auch für Zukaufteile) für die vertragsgegenständliche Ware, die nach Vertragsschluss aber vor oder bei Herstellung der Ware auftreten, auch nach Vertragsschluss preiserhöhend bzw. -senkend zu berücksichtigen und dies in der Rechnung an den Käufer zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Erhöhungen oder Senkungen von Kostenbestandteilen, die von uns bereits in den Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt wurden. Wir sind jedoch nur berechtigt, eine Anpassung der Preise gegenüber dem Käufer vorzunehmen, wie auch bei uns eine Veränderung der Herstellungskosten und/oder der sonstigen Kostenbestand-teile für die vertragsgegenständliche Ware eingetreten ist. Wir nehmen dabei stets eine Gesamtsaldierung der Kostenbestandteile der Herstellungskosten vor und berücksichtigen dementsprechend im Falle der Erhöhung einzelner Kostenbestandteile auch eine etwaige Senkung anderer Kostenbestandteile (und umgekehrt). Die Regelungen dieses Abs. 4 gelten entsprechend für Zukaufteile/Zubehör (insbesondere Batterien, Lade- und Anbaugeräte), die von uns eingekauft werden und deren Preise sich nach Vertragsschluss entsprechend verändern.

5. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

6. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten, technische Angaben u. a. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

7. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Sonstige Steuern, Zölle usw., die auf Grund einer Lieferung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, gehen zu Lasten des Käufers.

8. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von14 Tagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt.

9. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzu-halten, wenn zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Käufers nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht wird, d.h., wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (bzw. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Lieferung, Lieferzeit

1. Von uns genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Die Lieferfrist beginnt in Bezug auf Waren mit Vertragsschluss, allerdings nicht vor Eingang von durch den Käufer etwaig beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Informationen und/oder etwaig zu leistender Vorkasse oder Anzahlungen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung etwaiger Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.

2. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaf-fung nicht verpflichtet sind. Der Käufer ist bei Ablauf der Nachfrist nur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Rücktrittsandrohung mit einer mindestens sechswöchigen Nachfristsetzung verbunden war. Die Lieferfrist und die Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung bei unserem Vorlieferanten oder bei uns bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (bzw. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Wir behalten uns ausdrücklich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dies dem Käufer zumutbar ist.

5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Brandkatastrophen, kriegerischen Auseinandersetzungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Cyberangriffen, Betriebsstörungen, Störungen der Telekommunikation, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, die außerhalb unseres Willens liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Für den Fall, dass wir eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir und der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

6. Wird die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) insgesamt jedoch höchstens 5 (fünf) Prozent des Rechnungsbetrages, berechnen, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt, auf die die berechneten Kosten angerechnet werden. Dem Käufer wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Ware nachzuweisen. Wir sind jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.

7. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Leistungserbringung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen nach Maßgabe von Ziffer 4 dieser AVB ausgeschlossen.

5. Abnahme, Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

2. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

4. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder bei Pfändung der Kaufsache durch Dritte, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zu-gleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Erlös der Verwertung ist ab-züglich angemessener Verwertungskosten auf die Käuferverbindlichkeiten anzurechnen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die vorstehend genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines obengenannten Rechts geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Mängel und sonstige Haftung, Untersuchungspflicht

1. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die in dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat, sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sie mit dem ggf. vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wurde (nachöstehend „subjektive Anforderungen“). Sofern in Hinblick auf die Ware eine Montage durchzuführen ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen entspricht und die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montage zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf der un-sachgemäßen Montage durch uns noch auf einem Mangel in der von uns an dem Käu-fer übergebenen Anleitung beruht. Subjektive Anforderungen sind nur dann für uns ver-bindlich, soweit sie schriftlich in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot vereinbart wurden. Soweit keine subjektiven Anforderungen vereinbart wurden, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven Anforderungen entspricht. „Objektive Anforderungen“ an die Ware werden in Abweichung zu § 434 Abs. 3 Nr. 1-4 BGB ausschließlich durch die öffentlichen Äußerungen in der Form von veröffentlichten Typenblättern zu der vertragsgegenständlichen Ware begründet. Sofern dort für die vertragsgegenständliche Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Typenblatt veröffentlicht ist, entspricht die Ware den Objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir ausdrücklich eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur dann, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß dieses Abs. 1 ergibt.

2. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nach unserer Wahl die unentgeltliche Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) oder die unentgeltliche Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Wir sind berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und/oder den erneuten Einbau zu verweigern, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; Ziffer 7 Abs. 5 dieser AVB bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Käufer uns stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu dieser Ware zu ermöglichen, sonst sind wir von der Nacherfüllung befreit.

3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Käufers mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 und ggf. § 381 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Ablieferung bzw. Auslieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. Auslieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Spätestens müssen Mängel jedoch 12 (zwölf) Monate nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, äußerlich nicht erkennbare Transportschäden innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss vom Käufer schriftlich mit den entsprechenden Dokumenten und Mustern sowie ggfs. Lichtbildern eingereicht werden. Wir sind nicht verpflichtet, Waren, die uns ohne unser vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen. Der Käufer darf Sachmängel nicht rügen, wenn sie unerheblich sind. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

4. Für Mängelrechte beträgt, mit Ausnahme der in Ziffer 9 genannten Fälle und des Unternehmerrückgriffs aus einer Endlieferung an Verbraucher, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, die Gewährleistungsfrist 1.200 Betriebsstunden (sofern ein Betriebsstundenzähler serienmäßig vorhanden ist) längstens jedoch zwölf Monate ab Gefahrübergang, je nachdem welche Frist zuerst endet. Für gelieferte Ersatz- und Austauschteile gilt Vorstehendes entsprechend. Für Li-Ionen-Akkus und Blei-Säure-Batterien beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate ab Gefahrübergang. Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer einer etwaig durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

5. Wir tragen bzw. erstatten die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Sache nicht mangelhaft, so können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach unserer Wahl bei uns, beim Käufer oder dessen Endkunden. Für ausgetauschte Teile gilt die Ziffer 6 (Eigentumsvorbehalt) fort. Verlangt der Käufer oder dessen Endkunde, dass bei uns ausgetauschten Teile im Eigentum des Käufers oder dessen Endkunden bleiben, erfolgt die Rücksendung dieser Teile frachtfrei zugunsten des jeweils Berechtigten.

6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe Abs. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7. Für Schäden infolge bestimmungsgemäßer Abnutzung übernehmen wir keine Gewährleistung.

8. Die Gewährleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

• Schäden infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Gewalteinwirkung

• bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

• bei Änderung oder Instandsetzungen des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne unsere Einwilligung

• wenn uns der Käufer zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Nachlieferung im Rahmen unserer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt

• bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

• bei übermäßiger Beanspruchung der Ware

• bei Verwendung ungeeigneter Öle, Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe oder

• bei Verwendung von Ersatzteilen, die von uns nicht ausdrücklich freigegeben oder geliefert wurden.

9. Führt die vertragsgemäße Benutzung der unveränderten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir, soweit wir dazu in der Lage sind, auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei. Weitere Pflichten treffen uns in diesem Zusammenhang nicht. Die vorstehenden Rechte stehen dem Käufer nur zu, wenn:

a) uns der Käufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

b) uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der oben beschriebenen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und

d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht.

Soweit die Benutzung der unveränderten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten führt und wir unseren gleichlautenden Ansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten an den Käufer abgetreten haben, bestehen gegen uns keine weitergehenden Ansprüche.

10. Für den Fall eines Unternehmerrückgriffs sind die Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Endkunden keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Folgt der Unternehmerrückgriff aus der Endlieferung der Ware an einen Unternehmer, so haften wir nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten; wobei dies auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten) gilt, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Im Übrigen haften wir im Rahmen eines Unternehmerrückgriffs nur insoweit, wie der Käufer seinerseits haften würde, wenn er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) zur Minimierung des tatsächlichen und finanziellen Aufwands der Gewährleistungsrechte des Vertragspartners umgesetzt und alle denkbaren weiteren Einwendungen und Einreden rechtzeitig und vollständig erhoben hätte. Verletzt der Käufer seine Verpflichtung aus § 377 HGB sind die Rechte aus einem Unternehmerrückgriff ausgeschlossen.

8. Rücktrittsrechte und Minderungsrechte des Käufers

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Sind wir nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn wir nach Maßgabe dieser AVB (vgl. Ziffer 4 Absätze 3 und 5) nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses die geschuldete Leistung erbringen.

2. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer nur die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Käufers maßgeblich ist. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Der Käufer hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

a) wenn wir eine uns schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder

b) wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.

In den vorgenannten Fällen kann der Käufer nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises erklären. Im Fall des Buchstaben a) ist die Frist gehemmt, sofern und so lange ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, Ziffer 4 Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

4. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Ware noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Käufers maßgeblich ist.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Haftung

Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehendes gilt nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Haben wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, ist die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie gerade bezwecken sollte, den Käufer gegen den kon-kret eigetretenen Schaden abzusichern. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts. Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist je nach Höhe des Streitwertes das Amts- oder Landgericht Chemnitz zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand dringend vorgeschrieben ist. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit ausländischen Unternehmen gilt obige Erfüllungsort- und Gerichtsstandsvereinbarung.

Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Online- Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1ODR- VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show&Ing=DE