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Regelmäßige Prüfungen gemäß DGUV für Arbeitsmittel

Sicherheit am Arbeitsplatz
Wiederkehrende Prüfungen für Arbeitsmittel

DGUV-geprüfte Arbeitsmittel

Die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sind für uns von höchster Bedeutung. Mit unseren Prüfdienstleistungen für Arbeitsmittel gemäß den DGUV-Regularien bieten wir Ihnen die Gewissheit, dass Ihre Geräte wie Grubenheber, Arbeits- und Montagebühnen, Rangierwinden und Hubtische stets den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen. Vertrauen Sie auf die Expertise von Sander Fördertechnik für eine sichere Arbeitsumgebung.

Wir prüfen Ihre Arbeitsmitteln

Prüfung von Lastaufnahmemittel

Ein unbemerkter Riss in der Faser der Rundschlinge und schon ist es passiert. die Schlinge reißt – das Transportgut knallt auf den Boden. Immer wieder treten vermeidbare Unfälle aufgrund von unsachgemäß oder gar nicht geprüften Lastaufnahme- und Anschlagmitteln auf.

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Prüfung von Kranen

Beim Betrieb von Kranen gilt es sicherheitsrelevante Grundsätze zu beachten. Dazu gehört, neben dem ordnungsgemäßen Umgang durch geschulte Mitarbeiter, auch der technisch einwandfreie Zustand der Krananlage, um Gefahren zu vermeiden. Das Risiko von Unfällen und Schäden wird für Mensch und Maschine durch eine UVV Kranprüfung weitestgehend minimiert.

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Grubenheber

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Grubenheber nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Arbeits- und Montagebühnen

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Arbeits- und Montagebühnen nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Rangierwinden

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Rangierwinden nach folgenden Regularien:

  • DGUV Vorschrift 54
  • DGUV Grundsatz 309-007

Hubtische

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Hubtische nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Kraftbewegte Regale und Schränke

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre kraftbewegte Regale und Schränke nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 108-007

Scherenhebebühnen

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Scherenhebebühnen nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Kombination Fahrzeughebebühne mit Radfreiheber

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Fahrzeughebebühne mit Radfreiheber nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Rangierheber / Wagenheber

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Rangier- und Wagenheber nach folgenden Regularien:

  • DGUV Vorschrift 54
  • DGUV Grundsatz 309-007

Motorheber / Getriebeheber

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Motor- und Getriebeheber nach folgenden Regularien:

  • DGUV Vorschrift 54
  • DGUV Grundsatz 309-007

Radgreifer 2-fach bis 12-fach-Einheit

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Radgreifer nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Teppichpaternoster

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Teppichpaternoster nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 108-007

Ballenpressen / Brikettiermaschinen

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Ballenpressen und Brikettiermaschinen nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500

Werkstattpressen

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Werkstattpressen nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500

Fahrzeughebebühnen

Jährliche Prüfpflicht

Die Sander Fördertechnik prüft Ihre Fahrzeughebebühnen nach folgenden Regularien:

  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Grundsatz 308-002

Betriebssicherheit ist nicht verhandelbar

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind grundlegend im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Vom Arbeitgeber wird dabei gefordert „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ (§ 4 Abs. 1 Allgemeine Grundsätze)

Dazu zählt auch, dass die bereitgestellten Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden. Detaillierte Vorgaben zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschrieben und werden durch die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ergänzt.

Was versteht der Gesetzgeber unter Arbeitsmittel?

Definition Arbeitsmittel laut Betriebssicherheitsverordnung
(Auszug aus der BetrSichV § 2 Begriffsbestimmungen)

(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Sander Fördertechnik GmbH

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